Änderungen für alle Hundehalter der Rasse Old English Bulldog (oder Kreuzungen/Mischlinge aus der Rasse):
Mit einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 30.03.2017 zum AZ.: 20 K 5754/16 hat sich die Anschaffung dieser Rasse verschlechtert.
Bis Ende März 2017 galt der Old English Bulldog (oder Kreuzungen daraus) als „Großer Hund“ im Sinne des § 11 Landeshundegesetz NRW. Mit dem Kölner Urteil wurden die Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW angepasst und der Old English Bulldog wird nun in NRW als ein Hund „besonderer Rasse“ gem. § 10 LHundG NRW eingestuft. Ab sofort muss jeder Halter dieser Rasse bereits vor der Anschaffung eine sogenannte „Haltungserlaubnis“ einholen. Hierfür muss z.B. ein Führungszeugnis, der Sachkundenachweis, die Mikrochipnummer des Hundes und der Nachweis einer Haftpflichtversicherung bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Ab dem 6. Monat ist der Hund automatisch Maulkorb- und Leinenpflichtig und darf nur von Personen ab 18 Jahren ausgeführt werden. Erst mit Bestehen einer Verhaltensprüfung darf er ohne Leine und/oder Maulkorb geführt werden. Des Weiteren wird den Hundehaltern dieser Rasse tiefer in die Tasche gegriffen. Aufgrund der neuen Einstufung wird eine sogenannte „Kampfhundesteuer“ fällig. In Lippetal z.B. zahlte bislang ein Old English Bulldog Hundehalter 60,00 €/Jahr für seinen Hund. Mit dem neuen Urteil vom Verwaltungsgericht Köln werden nun 400,00 €/Jahr erhoben.
Vertrauensschutz & Rechtsfrieden:
Alle Old English Bulldog-Besitzer, die Ihren Hund vor dem 30.03.2017 bei der Behörde angemeldet hatten, dürfen sich auf den „Vertrauensschutz“ gem. eines Empfehlungsschreibens des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 27.07.2017 zum AZ: VI-6 – 78.01.52 berufen. Für Sie gelten die Regelungen, die vor dem 30.03.2017 galten (also keine Maulkorb-/Leinenpflicht; keine erhöhte Steuer).
Alle OEB, die ab dem 30.03.2017 angeschafft und angemeldet werden, sind nach den neuen Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW als „erlaubnispflichtiger Hund“ nach § 10 LHundG NRW einzustufen.
Warum steht der OEB nicht direkt im Landeshundegesetz NRW?
Es ist etwas verwirrend: Der OEB steht nicht im § 10 des LHundG NRW. Trotzdem gelten für ihn die Regelungen eines Hundes „einer bestimmten Rasse“ gem. § 11 LHundG NRW. Denn seit Anfang August 2017 wurden die Verwaltungsvorschriften angepasst, nach denen die Behörden das Landeshundegesetzes anzuwenden haben. Mehr Informationen finden Sie in der lfd. Nr. 10 in den folgenden Verwaltungsvorschriften: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000541
Hintergründe zum Urteil:
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