Verhaltensprüfung NRW

Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Fragen und Antworten zum Thema Verhaltensprüfung NRW findest du gebündelt auf dieser Seite.

Wenn du für deinen Hund beim Ordnungsamt eine Befreiung von der Leinen- und/ oder Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz NRW beantragen möchtest. Für eine Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht muss dein Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einer Verhaltensprüfung getestet werden. Für die Befreiung musst du als Halterin oder Halter des Hundes nachweisen, dass eine vom Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Generell kann man sagen, dass alle Listenhunde (§§ 3 und 10 LHundG NRW) eine Maulkorb- und Leinenpflicht haben. Weiterhin können auffällig gewordene Hunde eine Maulkorb- und/oder Leinenpflicht vom Amt auferlegt bekommen.

Eine Teilnahme an einer Verhaltensprüfung ist kein Muss! Solltest du jedoch für deinen Hund eine Befreiung anstreben, kommst du um eine Verhaltensprüfung (in anderen Ländern auch „Wesenstest“ genannt) nicht drum herum.

Hier kommt es ganz darauf an, ob es sich um einen „gefährlichen Hund“, einen Hund einer „bestimmten Rasse“ oder einen „Hund nach einem Beissvorfall“ handelt. Im einzelnen ist dann zuständig:

a) Bei gefährlichen Hunden (siehe § 3 LHundG NRW) muss der amtliche Tierarzt des Veterinäramtes die Verhaltensprüfung durchführen. Im Kreis Soest ist dies die Amtsveterinärin Frau Dr. Bonitz der Kreisverwaltung Soest.

b) Bei Hunden bestimmter Rassen (siehe § 10 LHundG NRW) hast du zwei Möglichkeiten: Entweder dein Amtsveterinär führt die Prüfung durch oder ein anerkannter Sachverständiger bzw. eine anerkannte sachverständige Stelle. Die mobile Hundeerziehung, Caroline Hegebüscher, ist gemäß § 4 DVO zum LHundG NRW anerkannte Sachverständige und sachverständigen Stelle und darf die Verhaltensprüfung für Hunde bestimmter Rassen durchführen. Gerne darfst du dich vertrauensvoll an mich wenden.
Hinweis: Das Veterinäramt muss mindestens 1 Woche vor Prüfungsbeginn über eine geplante Prüfung der Mobilen-Hundeerziehung informiert werden. Dem Amtsveterinär (in Soest ist dies Frau Dr. Bonitz) muss jederzeit die Möglichkeit eingeräumt werden, den Prüfungsablauf beobachten zu können.

c) Bei verhaltensauffällig gewordenen Hunden (z.B. Beissvorfall) muss der amtliche Tierarzt des Veterinäramtes die Verhaltensprüfung durchführen. Im Kreis Soest ist dies die Amtsveterinärin Frau Dr. Bonitz.

Nach § 3 Abs. 1 DVO LHundG NRW soll die Verhaltensprüfung auf einem für den zu prüfenden Hund neutralem Gelände (eingezäunt) durchgeführt werden.

Zum Prüfungsort:
Das Veterinäramt, Frau Dr. Bonitz veranstaltet die Prüfung 2 x im Jahr (meistens Mai und Oktober) in 59597 Erwitte, Berger Straße auf dem dortigen Dobermannvereinsgelände. Die Mobile Hundeerziehung, Caroline Hegebüscher, veranstaltet die Prüfung auf Nachfrage auf dem eigenen Trainingsgelände in 59494 Soest, Oestinghauser Landstraße 70.

Der/die Halter/in muss persönlich mit dem Hund zur Prüfung erscheinen. Die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund die Prüfung zu absolvieren, ist nicht möglich. Die Prüfung ist Hund- und personenbezogen. Beispiel: Herr Müller hat seinen Hund erfolgreich durch die Prüfung geführt und eine Maulkorb- und/ oder Leinenbefreiung wurde ausgesprochen. Dann gilt dies nicht für seine Frau. Frau Müller muss demnach den Hund mit Maulkorb/ Leine führen oder auch eine Verhaltensprüfung positiv ablegen. Die Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung ist also personenscharf zu betrachten!

Die Verhaltensprüfung soll gemäß § 3 der Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW folgende Prüfungselemente umfassen:

1. Überprüfung des Gehorsams des Hundes
2. Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung. (Jogger, Skater, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten
3. Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (Aufspannen eines Schirmes, Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen).
4. Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit unerwarteten Geräuschen (Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife)
5. Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit
6. Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
7. Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.

Der Hund darf während des Prüfungsvorgangs keinen über das normale Maß hinausgehenden Reizen ausgesetzt werden, die nachvollziehbare und natürliche Abwehrreaktionen provozieren. Die Reize müssen dem Hund in angemessener Dosierung vermittelt werden, so dass überprüft werden kann, ob der Hund, gemessen an der Reizstärke, ein der Situation nicht angemessenes Aggressionsverhalten aufweist.

Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft (mithilfe der Prüfungs-Elemente, siehe oben).

a) Für die Befreiung von der Maulkorbpflicht muss der Hund gut an der Leine zu führen sein. Er darf weder Personen noch andere Hunde angreifen. Er darf auf Provokationen reagieren muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können.

b) Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund im Beisein anderer Hunde ohne Leine den Kommandos seines Halters gehorchen. Der Hund darf während des Prüfungsvorgangs keinen über das normale Maß hinausgehenden Reizen ausgesetzt werden, die nachvollziehbare & natürliche Abwehrreaktionen provozieren. Die Reize müssen dem Hund in angemessener Dosierung vermittelt werden, so dass überprüft werden kann, ob der Hund, gemessen an der Reizstärke, ein der Situation nicht angemessenes Aggressionsverhalten aufweist. Der Prüfer bewertet in der Verhaltensäußerung die verschiedenen Prüfungselemente und dokumentiert/bewertet diese (§ 3 DVO LHundG NRW).

Bei einer negativen Bewertung zu einem Prüfelement 
– Element Nr. 2 bis 7 ist davon auszugehen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Die Prüfung ist abzubrechen und gilt als nicht bestanden.
– Element Nr. 1  ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Befreiung von der Maulkorbpflicht möglich ist, ohne dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist.

Gemäß § 3 Abs. 5 DVO LHundG NRW muss der teilnehmende Hund mindestens 24 Monate alt sein.

Ausnahme: Für Hunde, die das Mindestalter von 24 Monaten noch nicht erreicht haben, soll gem. § 3 Abs. 6 DVO LHundG NRW eine befristete Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung der zuständigen Behörde gegenüber durch eine Bescheinigung einer Hundetrainerin, eines Hundetrainers oder einer Hundeschule, die die Ausbildung von Hunden durch die Haltungsperson anleitet und über eine entsprechende Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8f TierSchG verfügt, nachgewiesen wird. Die zuständige Behörde kann die Befreiung nach Satz 1 widerrufen, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erreichen des 24. Lebensmonats die erfolgreiche Teilnahme an einer Verhaltensprüfung nachgewiesen wird.

Für die Ausnahmeregelung bescheinigt die zertifizierte Hundeschule dem Veterinäramt die regelmäßige Teilnahme (mind. alle 2 Wochen) an der Junghundeausbildung des Halters X mit dem Hund Y. Weiterhin bescheinigt die Hundeschule dem Veterinäramt, dass der Hund sich angemessen Menschen und Artgenossen gegenüber verhält und verpflichtet sich, ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht dem Veterinäramt/Ordnungsamt zu melden. Diese Bescheinigung lässt der Hundehalter dem Veterinäramt zukommen. Das Schreiben wird dort um die Empfehlung ergänzt, den Hund bis zum erfolgreichen Bestehen einer Verhaltensprüfung von der Maulkorb- und Anleinpflicht zu befreien. Das Veterinäramt lässt die o.g. Bescheinigung dem Ordnungsamt zukommen. Das Ordnungsamt stellt dann dem Halter einen Befreiungsbescheid aus.

Besucht der Hundehalter nicht regelmäßig eine zertifizierte Hundeschule, hat der Hund ab dem 6. Lebensmonat definitiv so lange eine Leinen- und Maulkorbpflicht, bis der Halter erfolgreich mit seinem Hund eine Verhaltensprüfung absolviert hat.  Diese abgelegte Prüfung ist dann i.d.R. ein Hundeleben lang gültig und ist personenscharf zu betrachten.

Ab dem 7. Lebensmonat haben die o.g. Listenhunde nach §§ 3 und 10 LHundG NRW eine Maulkorbpflicht.
Rechtsgrundlage ist hier § 5, Nr. 5.2.4 VV LHundG NRW. Dort heißt es: Von Jungtieren bis zum sechsten Lebensmonat geht eine deutlich geringere Gefährlichkeit als von ausgewachsenen Hunden aus. Deshalb besteht für diese keine Maulkorbpflicht.

Die Leinenpflicht besteht von Geburt an. Ab Vollendung des 6. Lebensmonats (=Beginn 7. Lebensmonat) bis zur Vollendung des 24 Lebensmonats können die Hundehalter beim Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung zur Maulkorb – und/oder Leinenbefreiung beantragen, wenn Sie die regelmäßige Teilnahme in einer Hundeschule (mindestens alle 2 Wochen) nachweisen können.

Gemäß den Verwaltungsvorschriften 5.3.4 zum Landeshundegesetz liegt es im Ermessen des zuständigen Ordnungsamtes den Maulkorb- und/oder Leinenbefreiungsbescheid zeitlich zu begrenzen oder mit weiteren Auflagen und Bedingungen zu verbinden. In der Regel ist es bei den meisten Ordnungsbehörden im Kreis Soest aber so, dass die Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung zeitlich unbegrenzt mit einem Verwaltungsbescheid ausgesprochen/erteilt wird. Sie müssen mit Ihrem Hund i.d.R. nur 1 x die Verhaltensprüfung erfolgreich bestehen. Kommt es zu keinen weiteren Vorkommnissen (z.B. Beißvorfall, der bei der Ordnungsbehörde gemeldet wird) und die Gemeinde/Stadt begrenzt die Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung nicht, so ist die Verhaltensprüfung ein Hundeleben lang gültig. Eine regelmäßige Wiederholung einer Verhaltensprüfung ist nicht zwingend vorgesehen. Eine zeitliche Begrenzung (oft 2 Jahre) einer Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung kann vom Ordnungsamt ausgesprochen werden. Meistens machen das die Ordnungsbehörden aber nur, wenn sie die erfolgreich absolvierte Verhaltensprüfung zum Anlass einer Hundesteuersenkung nehmen (z.B. Gemeinde Welver; siehe dazu Frage 10).

Bei den meisten Gemeinden und Städten zahlst du für deinen Listenhund (der folgenden Rassen) eine erhöhte „Kampfhundesteuer“, die teilweise unangemessen hoch ist:
– § 3 LHundG NRW = gefährliche Hunde: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier, deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden
– § 10 LHundG NRW = Hunde bestimmter Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler,Tosa Inu, Old English Bulldog, deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die erhöhte Steuer für sogenannte „Kampfhunde/Listenhunde“ im Jahr 2000 für grundsätzlich zulässig. Allerdings hält der 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit seinem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 25. Juli 2013 eine Hundesteuer für Kampfhunde in Höhe von 2.000 Euro für unzulässig. Bislang ist jede Gemeinde und Stadt frei darin, die Höhe der Hundesteuer festzulegen. Ob eine erfolgreich absolvierte Verhaltensprüfung zur Steuerermäßigung führt ist nirgendswo klar geregelt. Bislang kann dies jede Kommune (Stadt/Gemeinde) selber entscheiden. Im Kreis Soest sieht die Gemeinde Lippetal z.B. keine Steuerermäßigung für Hunde mit bestandener Verhaltensprüfung vor. Die Gemeinde Welver jedoch nimmt eine bestandene Verhaltensprüfung zum Anlass die Steuern zu senken, macht im Gegenzug aber die Auflage, dass die Verhaltensprüfung dafür alle 2 Jahre wiederholt werden muss.

Die mobile Hundeerziehung/ Caroline Hegebüscher führt eine behördlich anerkannte Verhaltensprüfung durch (auch Wesenstest genannt), um für § 10 Hunde eine Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung zu erteilen. § 10 Hunde (nach dem LHundG NRW) sind Hunde „sogenannter Rassen“. Dazu gehört: der Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Für Hunde die behördlich auffällig geworden sind oder zu der Liste der § 3 LHundG NRW Hunden gehören, ist das Kreisveterinäramt zuständig. Nur die dort zuständige Kreisveterinärtierärztin/Tierarzt (Fr. Dr. Bonitz im Kreis Soest) darf für diese Hunde eine Verhaltensprüfung durchführen.

Die Kosten einer Verhaltensprüfung sind gesetzlich nicht festgeschrieben und können stark variieren. Sie fangen i.d.R. bei mindestens 75,00 € an und können, je nach Aufwand und Umfang, auf bis zu 350,00 € hoch gehen. Bei mir zahlen Sie für eine Verhaltensprüfung inkl. Videoaufzeichnung (mindestens 2 Teilnehmer/Anmeldungen) 250,00 € pro teilnehmenden Hund. Zur Vorbereitung auf die Prüfung beim Veterinäramt darfst du dich gerne bei mir melden. Ich bereite dich im Einzeltraining darauf vor.

  1. Personalausweis der Person, die mit dem Hund die Prüfung absolvieren möchte.
  2. Prüfungsgebühr in bar. Bei der Mobilen-Hundeerziehung sind dies 250,00 €.
  3. Impfbuch des Hundes. Achte bitte auf einen gültigen Tollwutschutz. Die Tollwutimpfe darf dafür nicht länger als 3 Jahre alt sein.
  4. Ihr Hund muss gechippt sein. Die Transpondernummer des Chips wird am Prüfungstag abgelesen und mit der aus dem Impfbuch verglichen.
  5. Sachkundenachweis der zu prüfenden Person. Die Prüfung soll gem. § 3 Abs. 1 S. 2 DVO LHundG NRW nur mit Hunden durchgeführt werden, deren Halter in Besitz einer Sachkundebescheinigung ist. Bitte schau daher vor Prüfungsantritt in deine Unterlagen, ob dir die erforderliche Sachkunde vorliegt und bring diese im Original zur Prüfung mit.
  6. Eine Ruhedecke, Kurzführleine (1 m) und ausreichend zu trinken für dich und deinen Hund.

Wichtig: Wenn du dich bei mir auf die Prüfung vorbereitet hast, darf ich dich nicht prüfen. Du musst dich also entscheiden, ob ich die Prüfung abnehmen soll oder (!) ob ich dich darauf vorbereiten darf (es geht nur eins: Vorbereitung oder Prüfungsabnahme).

Alle Angaben sind ohne Gewähr! Änderungen (z.B. aufgrund einer Gesetzesänderung) sowie Irrtümer vorbehalten.

Copyright: Caroline Hegebüscher, www.mobile-hundeerziehung.de

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